Barrierefreiheitserklärung
Erklärung zur Barrierefreiheit
moser Trachten Ges.m.b.H. & Co. KG ist bemüht, Ihre Websites im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://www.salzburg-trachten.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
manche Bereiche auf einer Seite weisen einen leichten Kontrastfehler auf.
eine ungeordnete Liste weist eine zusätzlich notwendige Formatierung auf, die eine Ausgabe des Bildschirmleseprogramms erschweren kann
Diese Erklärung wurde am 12.12.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von eRecht24 Barrierefreiheits-Scanner durchgeführten Selbstbewertung erstellt.
Sowie in Verwendung automatisierter Barrierefreiheitstest Tools
Rückmeldung und Kontakt
Wenn Sie auf dieser Website auf Barrieren stoßen oder Unterstützung bei der Nutzung unserer Webseite brauchen, melden Sie sich unter:
E-Mail: peter.moser@moser-trachten.at
Telefon: +43 662660619
Wir werden uns bemühen, Ihre Anfrage bestmöglich zu prüfen und Verbesserungen umzusetzen.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.